Verstehe ich das richtig:
- Wird der Asylantrag positiv entschieden, gibt es den Flüchtlingsstatus,
- wird er abgelehnt, gibt es oftmals und aus den verschiedensten Gründen trotzdem eine Duldung,
- gibt es die nicht müsste der Asylbewerber ausreisen,
- tut er das nicht, müsste er abgeschoben werden.
So, wie versprochen ein paar Ausführungen von mir:
Ihr müsst zunächst einmal differenzieren zwischen: Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz. Dies regelt sich nach §§ 3 und 4 AsylG. Für die Anerkennung der Asylberechtigung bedarf es einer direkten Einreise aus dem verfolgenden Staat. Daher kommt dies in fast allen Fällen nicht in Betracht. Erhält der Antragsteller eine Anerkennung nach § 3 oder § 4 AsylG, so erhält er eine Aufenthaltsgenehmigung von drei bzw. zunächst einem Jahr. Er kann dann arbeiten gehen, studieren, etc.
Wird ein Asylantrag abgelehnt, so erhält derjenige die Aufforderung, das Land binnen 30 Tagen nach Rechtskraft zu verlassen. Andernfalls werde er abgeschoben. Zudem wird eine Einreisesperre verhängt, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren berträgt. Jetzt muss man unterscheiden: Ist der Antrag unbegründet, dann hat die Klage sog. "aufschiebende Wirkung", d.h. während der Dauer des Verfahrens besteht ein Abschiebeverbot. Viele nutzen die Klage, um beispielsweise eine Heirat vorzubereiten und durchzuführen. Manchmal sind aber auch Kinder unterwegs, die während des Verfahrens geboren werden.
Es gibt aber auch Konstellationen, in denen wird der Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Das ist insbesondere bei denjenigen der Fall, die aus sog. "sicheren Herkunftsländern" stammen => Serbien, Mazedonien, Albanien, Kosovo, Ghana etc. Die Maghreb-Staaten gehören hier noch nicht dazu! Hier beträgt die Klagefrist eine Woche und es muss zugleich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, d.h. auf Aussetzung des Vollzugs. Das Gericht prüft hier in sehr kurzer Zeit, ob die Klage Erfolgsaussichten haben könnte. Das ist fast immer nicht der Fall. Ergeht der Beschluss, so beginnt die 30-Tages-Frist. Die Dublin-Verfahren sind zwar etwas anders, die Prinzipien sind aber dieselbe.
So viel zu der Thematik, wie lange man eine Abschiebung hinauszögern kann.
Während des laufenden Klageverfahren erhalten die Kläger eine Duldung, d.h. eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html
Die Duldung wird entzogen, wenn die Abschiebehindernisse wegfallen, meist geht es um den Pass, aber auch bei schwerer Krankheit, Suizidgefahr etc. Sie erhalten die Auflage nachzuweisen, dass sie sich um einen Pass bemüht haben. Andernfalls kann es teuer werden bis hin zu Erzwingungshaft. Die Behörden bemühen sich aber auch zeitgleich um das Ausstellen von Dokumenten in der Heimat. Steht zu befürchten, dass der Ausländer sich der Ausreise entziehen wird (z.B. weil er frühere Termine nicht wahrgenommen hat), so gibt es die Möglichkeit diesen zu inhaftieren.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__62.html
Es handelt sich um spezielle Anstalten, in denen sie sich frei bewegen können. Auch stehen ihnen Internet, Gemeinschaftsräume etc. zur Verfügung. Es ist etwas lockerer als "normale" Strafhaft. Allerdings spielen sich hier unglaubliche Dramen ab, wenn Familien getrennt werden etc. Ich sagte ja, es macht keinen Spaß.... ich wahr mehrfach in solchen Anstalten, es war für die Betroffenen immer verdammt schwer. Hinzu kommt nämlich die Ungewissheit.
Nun zu der Frage, wie es sein kann, dass jemand mehrere Anträge stellt:
Das ist eigentlich recht einfach, er meldet sich mehrfach als Asylsuchender und gibt verschiedene Identitäten an. Manche kommen zu mir, haben falschen Angaben gemacht, weil man ihnen einfach sagte, dies würde bei Ablehnung die Abschiebung erschweren. Man solle auf keinen Fall die richtige Identität preisgeben. Passiert leider sehr häufig und dann haben wir das Problem... also, wie gesagt, man meldet sich mehrfach bei den Zentralen Ausländerbehörden, gibt jedes Mal einen anderen Namen an. Man erhält erstmal die sog. "Büma", die "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender". Dann wird man bei jeder Meldung irgendwann eingeladen den Asylantrag zu stellen (das passiert noch nicht bei der Registratur). Man gibt zwei Namen an, zwei Identitäten und schon hat man das Problem, auch wenn sich nachher über die Fingerabdrücke zeigt, dass es sich um dieselbe Person handelt. Möglicherweise hat diese Person schon in einem anderen Land Fingerabdrücke abgegeben, oftmals in Griechenland oder Italien, vielleicht wieder unter anderem Namen. Dann ist das Chaos perfekt... Es gibt dann auch Fälle, in denen einfach ein anderes Land angegeben wird. Ich hatte mal einen Mandanten, der behauptete Taxifahrer in Palästina gewesen zu sein. Er hatte aber keine Ahnung wie es im Ghaza-Streifen aussah.... Es gibt dann Leute, die können anhand des arabischen Dialekts erkennen, woher die Person stammt. De Facto war der Herr Ägypter. Währenddessen hat er sein Problem selbst gelöst, indem er die Frau seines hier lebenden Bruders geschwängert hat. Über das Kind hat er dann seinen Aufenthalt bekommen..... übrigens eine ganz normale Familie, er arbeitet auch und zahlt Steuern. Aber die Menschen finden halt ihre Mittel und Wege.