"wenn ein Kind nicht kommt, befindet es sich im sog. Annahmeverzug, mit der Folge, dass das Unterrichtsentgelt als Schadensersatz gefordert werden kann!
Unterricht „vergessen“ ist ein Beispiel für diese Konstellation.
Krankheitsbedingter Ausfall bedeutet, dass das Kind unverschuldet nicht teilnimmt; dann entfällt die Unterrichtsgebühr ."
Das entspricht der Rechtslage. Mit der Kooperationsvereinbarung in der Form eines Unterrichtsverhältnisses hat sich die Lehrkraft zur Erbringung einer vom Schüler angeforderten Dienstleistung verpflichtet. Erscheint der Schüler nicht zum Unterrichtsbeginn und liegt der Lehrkraft keine rechtzeitige Abmeldung vor, dürfte die Dienstleistung als erbracht anzusehen sein, damit wäre auch das Honorar fällig. In rechtlicher Hinsicht wäre eventuell noch von Interesse, ob die Lehrkraft eine gewisse Zeit nach der vereinbarten Anfangszeit am Unterrichtsort auf den Schüler warten sollte.
Unabhängig von etwaigen Rechtsfragen wäre es allerdings eine Überlegung wert, ob sich eine Lehrkraft im Übermaß mit offensichtlich wenig interessierten Kandidaten herumplagen sollte, bei denen es nicht einmal zu Selbstverständlichkeiten und Grundvoraussetzungen für Unterrichtserfolge reicht, wozu das gut vorbereitete und rechtzeitige Erscheinen zu vereinbarten Terminen gehört. Bei den hier und andernorts genannten Stundensätzen laufen über "Geringfügigkeit" hinausgehende Geldsummen erst nach mehreren Wochen unstimmiger Zusammenarbeit auf. Die Energien sind wenig sinnvoll investiert, wenn eine Lehrkraft solchen "Kunden" hinterher läuft - besser ist das Bemühen um Interessenten mit mehr Interesse und Leistungsbereitschaft. @Barratts Einschätzung teile ich in dieser Hinsicht voll und ganz.
Die Schriftform ist bei der Vereinbarung eines Unterrichtsverhältnisses keineswegs zwingend erforderlich, die Rechtslage ist auf mündlicher Grundlage dieselbe. Oft wird die Schriftform aus zwei Aspekten heraus gewählt: Zum einen steht bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien Aussage gegen Aussage, wenn nichts schriftlich fixiert wurde und keine unabhängigen Zeugen die Vereinbarungen bestätigen können. Zum anderen kommt ein "erzieherischer" Gedanke in Betracht, dass nämlich bei der Existenz schriftlicher Vereinbarungen diese nicht ganz so leichtfertig von mindestens einem der Vertragspartner einfach nicht eingehalten werden.
..........Unterricht "vergessen" oder anderes unentschuldigtes Fehlen ohne Entschädigung geht gar nicht! Finde ich respektlos.
Notfälle: Autounfall, Herzinfarkt o.ä. mal ausgenommen.
Respektlos ist so ein Verhalten gegenüber dem Vertragspartner. Gegenüber der "Sache" ist es ein Fehlen von Disziplin und Haltung: Wie will man denn beim Musizieren vorankommen, wenn man Absprachen und Anweisungen ignoriert? Vergleichbar wäre es, sich einem Sportverein anzuschließen, ohne regelmäßig an den angesetzten Trainingsstunden teilzunehmen und/oder bei Erscheinen die Vorgaben des Übungsleiters nicht einzuhalten. Nicht nur respektlos und disziplinlos ist so ein Verhalten, sondern in letzter Konsequenz ist es sinnlos, eine entsprechende Aktivität mit einer solchen Einstellung betreiben zu wollen. Wer so wenig Anstand an den Tag legt, wird auch in anderer Hinsicht mit seinen Mitmenschen genügend Probleme bekommen. Eine Lehrkraft sollte solche Probleme auf der Gegenseite nicht zu ihren eigenen machen, sondern sich ruhig in der Kunst des Loslassen und Neinsagen können üben.
LG von Rheinkultur