Unterrichtsverträge mit Eltern ungültig?

Zur Info: OGS ist die "Offene Ganztagsschule" <...>
G8 ist die Verkürzung der Schulzeit <...>
Ah so. Bitte immer an die Kleinstaaterei (neudeutsch: Föderalismus) denken. Schule und die zugehörige Terminologie sind regional sehr verschieden, drum kam ich wirklich nicht drauf. Ist die "OGS" denn verpflichtend?

In Berlin ist die (gebundene) Ganztagsschule lediglich ein Angebot; über dessen Nutzung entscheiden die Eltern. Da meine Kinder auf einer solchen Ganztagsschule waren bzw. sind (bis 16:00 Uhr) stimme ich Dir allerdings zu: Dieses Angebot kollidiert mit Instrumentalunterricht (bzw. mit irgendwelchen Hobbies). Bei uns gibt esallerdings einen verkürzten Tag für Arbeitsgemeinschaften, da ist um 14:00 Uhr Schluss mit Unterricht. Danach gibt es direkt in der Schule diverse Angebote, darunter Geige, Klavier, Gitarre, auf privater Basis. Ja, das Instrument muss dann früh mit in die Schule genommen werden, und das ist bei Cello doof. Und man ist natürlich an die Lehrer gebunden, die dort unterrichten. Andererseits: Bei einer "verlässlichen Halbtagsschule" würden meine Kinder danach in den Hort gehen (müssen). Instrumentalunterricht vor 17:00 Uhr wäre völlig ausgeschlossen - nicht, weil die Kinder keine Zeit haben, sondern weil die Eltern noch auf Arbeit sind. Das ist doch der begrenzende Faktor. Ob die Kinder bis 16:00 Uhr Unterricht haben oder im Hort betreut werden, ist doch egal!?

Aber haben die Kinder an Eurer OGS denn wirklich an allen Tagen Unterrricht bis 15:00/16:00 Uhr? Brrrrr. Dann ist die Unmöglichkeit, den Instrumentalunterricht einzutakten, ja schon fast das kleinste Problem.

Die Praxis der "Durchbezahlung in den Ferien" wurde selbstverständlich auch beanstandet! Klar. Angeblich würde man ja in den Ferien keine Leistung erbringen
Davon war in Deinem Eingagsbeitrag bzw. der Mitteilung des DTKV nicht die Rede. Und das machen ja auch alle Musikschulen so.
 
Der Jahresbetrag für die 36 Stunden kann doch im voraus von den Eltern bezahlt werden. Bei Zahlung in 2,4 oder 12 Raten wird es dann halt ein weniger teuerer.
Machen die Versicherungen doch auch so


Die Praxis der "Durchbezahlung in den Ferien" wurde selbstverständlich auch beanstandet! Klar. Angeblich würde man ja in den Ferien keine Leistung erbringen.

Dass es sich um eine Kalkulation von 36 Unterrichtseinheiten in einem Jahr handelt, und die monatlichen Abschlagszahlungen nur das Jahreshonorar gleichmäßig verteilen sieht das Gericht anders. Es sieht: kein UNterricht in den Ferien also auch keine Geldforderung möglich.
 
Davon war in Deinem Eingagsbeitrag bzw. der Mitteilung des DTKV nicht die Rede. Und das machen ja auch alle Musikschulen so.

Stimmt. Aber das habe ich von dem RA des DTKV. Die Sache ist ja noch "anhängig".

Ha, hier lernt man Wörter....

Die Schulen handhaben den Verbleib bis 15h (16h) mittlerweile hier sehr strikt, sogar in der Grundschule. Und ja, manche haben dann an EINEM Tag um 14 Uhr schon Schluss. Aber dann kann ich den Mittwoch zB 3x verkaufen, weil ja dann alle am Mi kommen wollen...
Die Angebote an den Schulen hier in NRW dürfen nicht von Privatmusiklehrkräften sein. Die Musikschulen haben in einigen Schulen tatsächlich schon den Fuß drin, experimentieren mit den "Drehtüren-Modell" usw. Aber die Schulen haben einfach keine Räume für solche Angebote.
 
Mhm, natürlich, Juristen sind arrogant und erzählen das alles nur, um sich wichtig zu machen. Das ist genauso wie bei Ärzten, das sind auch alles nur Quacksalber, die keiner braucht etc. pp. Ist alles ganz einfach, Individualvereinbarung, AGBs, nicht sittenwidrig usw. Du schmeißt da mit Begriffen um dich, die in dem Kontext falsch sind, die nicht das heißen was du denkst was sie heißen, die im Übrigen nicht die Frage von @hasenbein beantworten und die zeigen, daß du da bestenfalls mit gefährlichem Halbwissen operierst. Kurz und prägnant gesagt: Blödsinn. Sorry, daß ich da so massiv werde, aber diese Aussage ist der beste Beweis dafür, daß man solche Fragen nicht in einem Post auf einem Internetportal beantworten kann. Wenn du mir nicht glaubst, frag' @Pianojayjay. Der wird dir wahrscheinlich auch nichts anderes erzählen. Um mit @hasenbein zu sprechen: peng, aus.
Äh Entschuldigung, zufälligerweise bin ich auch "Volljurist" und seit Jahren in der Praxis und jetzt möchte ich von Dir mal wissen, was daran falsch ist, was ich geschrieben habe...

Im Übrigen habe ich nicht geschrieben, dass Juristen allgemein arrogant sind, sondern, dass es arrogant ist, so zu tun, als ob man Laien juristische Sachverhalte nicht verständlich erklären oder dass man einfache Fragen nicht beantworten könne. Falls Du Anwalt bist, müsste das eigentlich täglich gegenüber den Mandanten Deine Aufgabe sein. Jura ist keine Geheimwissenschaft.

LG LoMo
 
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Äh Entschuldigung, zufälligerweise bin ich auch "Volljurist" und seit Jahren in der Praxis und jetzt möchte ich von Dir mal wissen, was daran falsch ist, was ich geschrieben habe...

Im Übrigen habe ich nicht geschrieben, dass Juristen allgemein arrogant sind, sondern, dass es arrogant ist, so zu tun, als ob man Laien juristische Sachverhalte nicht verständlich erklären oder einfache Fragen beantworten könne. Falls Du Anwalt bist, müsste das eigentlich täglich gegenüber den Mandanten Deine Aufgabe sein. Jura ist keine Geheimwissenschaft.

LG LoMo
Mich würde auch interessieren, was an den Aussagen falsch war und welche Begriffe falsch verwendet wurden. Über eine knappe sachliche Antwort wäre ich dankbar, es muss keine Doktorarbeit werden.
Danke im voraus an @mbast
LG
BP
 
@Viola : Ich gebe zu, keine guten Bedingungen für Kinder, die außerschulische Angebote wahrnehmen wollen, und auch nicht für die, die das anbieten (und gar noch davon leben) wollen.

Ich verkneife mir, jetzt noch eine Diskussion über unser(e) Schulsystem(e) anzuzetteln ...
 
Also Leute, nochmal zusammenfassend:

1. Für individuell ausgehandelte, nicht vorformulierte Verträge (also keine Muster-Verträge oder Verträge mit AGB) gilt das, was ich bereits geschrieben habe:
Er kann in einem Vertrag (Besonderheiten gelten etwa bei AGB in Formularverträgen, im Unterschied zu im einzelnen ausgehandelten Klauseln) zwischen zwei "gleichstarken" Personen natürlich eine individuelle Leistung vereinbaren. Soweit das nicht irgendwie sittenwidrig, Wucher oder gesetzlich verboten ist (also z.B. Moskau-Inkasso oder Mordauftrag oder so).

2. Das Ausgangsthema betrifft Unterrichtsverträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

(§ 305 Abs. 1 BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.)

Dort gelten strengere Regeln, damit der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt oder überrascht und nicht zu stark von gesetzlichen Wertungen abgewichen wird.
Dies richtet sich nach den §§ 305 bis 310 BGB.

Interessant ist dabei insbesondere folgende Vorschrift (neben §§ 308, 309 BGB):
§ 307 BGB (Inhaltskontrolle): Absatz1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Absatz 2: Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Nun überprüft man einzelne Klauseln an diesen Vorschriften. Jetzt ist es im Gesetz nicht festgeschrieben, was im Einzelfall z.B. eine "unangemessene Benachteiligung" ist. Das muss durch Auslegung geschehen. Die Auslegung übernehmen dann die Gerichte. Die Meinungen der Gerichte können sich (je nach konkreten Fall) ändern oder unterscheiden und das ist nicht immer vorhersehbar. Um kein Risiko einzugehen, werden Musterverträge dann an (mögliche) Änderungen in der Rechtsprechung angepasst. Das heißt aber nicht, dass der Fall so vor einem Obergericht abschließend entschieden wäre. Es geht dabei oft nur um Vermeidung von Prozessrisiken oder man handelt etwa wegen Verbraucherverbänden, die z.B. ankündigen, gegen bestimmte Klauseln vorzugehen. Bei den hier in Frage stehenden Klauseln, sollte man einfach bei dem Verband mal nachfragen (ist hier ja schon empfohlen worden), was die Begründung/der Grund für die Änderung war. Dann kann man das besser beurteilen.

LG LoMo
 
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Äh Entschuldigung, zufälligerweise bin ich auch "Volljurist" und seit Jahren in der Praxis und jetzt möchte ich von Dir mal wissen, was daran falsch ist, was ich geschrieben habe...

Im Übrigen habe ich nicht geschrieben, dass Juristen allgemein arrogant sind, sondern, dass es arrogant ist, so zu tun, als ob man Laien juristische Sachverhalte nicht verständlich erklären oder einfache Fragen beantworten könne. Falls Du Anwalt bist, müsste das eigentlich täglich gegenüber den Mandanten Deine Aufgabe sein. Jura ist keine Geheimwissenschaft.

LG LoMo
Ok, na dann, Herr Kollege, werde ich mal versuchen, aus meinem Elfenbeinturm herabzusteigen und meine Arroganz abzulegen:
vielleicht fangen wir mal bei der Fragestellung an: @hasenbein fragte, ob man nicht einfach vereinbaren könne, daß das Honorar nicht dafür fällig wird, daß eine Stunde gegeben wird, sondern nur dafür, daß der Lehrer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort bereithält. Meine Antwort darauf war, daß das so nicht funktionieren wird, nicht daß er es nicht vereinbaren könne. Denn der Sinn der Frage war, daß man so den Fall der Abwesenheit des Schülers abdecken könne, so daß der Lehrer trotz Abwesenheit des Schülers immer sein Honorar kriegt. Vereinbaren kann man das schon. Nur ob das dann tatsächlich auch zu einem jederzeitigen Anspruch des Klavierlehrers führt ist dann eine ganz andere Frage. Und das Mal abgesehen davon, ob die Abrede im Wege der AGBs getroffen wird und auch abgesehen davon, daß er den Begriff "Fälligkeit" benutzt, vermutlich nicht wissend, daß der definiert ist und eben nicht die Entstehung des Anspruches beschreibt.
Selbst ohne diese zwei Problematiken muß man dann erstmal die Vertragsarten erklären, was ist ein Dienstvertrag, was beinhaltet der, Hauptleistung, Nebenleistung etc. Annahmeverzug, Konsequenzen daraus, in diesem Zusammenhang dann: was wäre die Konsequenz aus der Abrede (nein, nicht daß es in jedem Fall einen "wasserdichten" Anspruch auf das Honorar gibt), und zwar ganz abgesehen von Fragen der Sittenwidrigkeit .... Kurz gesagt: das funktioniert so nicht. Vereinbaren kann er es, nur nicht mit der Wirkung, die er sich davon erhofft.
Das was du da über Individualvereinbarungen, AGBs, Vollstreckbarkeit usw. gesagt hast, hört sich zwar ganz nett an, tut aber nichts zur Sache. Das Einzige, was ich an meinem Post zurücknehme ist das Wort "Blödsinn". Das war unsachlich und der Tatsache geschuldet, daß ich eben so reagiere, wenn man mir Arroganz unterstellt.
 
Allerdings gelten Klauseln bei mehrfacher Verwendung -wie wohl beim Klavierunterricht üblich- bereits als vorformuliert und ein individuelles Aushandeln wird nicht mehr darlegbar sein. Und dann fängt eben diese (die Vertragsfreiheit deutlich einschränkende) AGB-Problematik an...
Ja, klar, das stimmt schon - unterscheiden muss man die Fälle aber trotzdem, denn es kann ja tatsächlich sein oder das Erfordernis bestehen, dass der Klavierlehrer mit seinem Schüler aus verschiedenen Gründen Sondervereinbarungen trifft, die nicht als AGB zu bewerten sind (vgl. auch § 305 b BGB). Die andere Frage ist die nach dem Prozessrisiko, was grundsätzlich immer besteht.
Das was du da über Individualvereinbarungen, AGBs, Vollstreckbarkeit usw. gesagt hast, hört sich zwar ganz nett an, tut aber nichts zur Sache. Das Einzige, was ich an meinem Post zurücknehme ist das Wort "Blödsinn". Das war unsachlich und der Tatsache geschuldet, daß ich eben so reagiere, wenn man mir Arroganz unterstellt.
Ich finde, Du machst die Sache unnötig kompliziert und wirfst einiges Durcheinander:

Die erste Frage ist im vorliegenden Fall: Liegt eine AGB vor? (also § 305 BGB )
Wenn AGB nein, dann erfolgt die Prüfung der Klausel nur auf Wucher, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).
Wenn AGB ja, dann erfolgt eine zusätzliche Prüfung anhand der §§ 305c, 307, 308, 309 BGB. Und hier kommt dann insbesondere das zum Tragen, was ich oben zum Thema Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen versucht habe zu erklären.

LG LoMo
 
Und nach der ganzen Fachdiskussion fände ich es immer noch spannend, ob die Musterverträge nun wegen eines tatsächlichen Urteils im Zusammenhang mit ebendiesen Verträgen eingezogen wurden, oder wegen eines Urteils in einem anderen Zusammenhang, oder wegen einer bloßen Kritik durch so einen Verbraucherschützer, der, wie es mal ein Rechtsanwalt treffend formulierte, zu Hause im Schlafanzug und Pantoffeln vor dem Computer sitzt und das Internet nach Vertragsmustern, AGBs und Preisverzeichnissen durchforstet, gegen die er dann tätig werden kann (ohne dass irgendein Verbraucher ihn darum gebeten hätte).
 

"LoMo, post: 518300, member: 7285"]Ja, klar, das stimmt schon - unterscheiden muss man die Fälle aber trotzdem, denn es kann ja tatsächlich sein oder das Erfordernis bestehen, dass der Klavierlehrer mit seinem Schüler aus verschiedenen Gründen Sondervereinbarungen trifft, die nicht als AGB zu bewerten sind (vgl. auch § 305 b BGB). Die andere Frage ist die nach dem Prozessrisiko, was grundsätzlich immer besteht.

Ich finde, Du machst die Sache unnötig kompliziert und wirfst einiges Durcheinander:

Die erste Frage ist im vorliegenden Fall: Liegt eine AGB vor? (also § 305 BGB )
Wenn AGB nein, dann erfolgt die Prüfung der Klausel nur auf Wucher, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).
Wenn AGB ja, dann erfolgt eine zusätzliche Prüfung anhand der §§ 305c, 307, 308, 309 BGB. Und hier kommt dann insbesondere das zum Tragen, was ich oben zum Thema Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen versucht habe zu erklären.

LG LoMo[/QUOTE]
Na das Kompliment kann ich gerne zurückgeben. Findest du nicht, daß man sich vielleicht erstmal grundsätzlich darüber Gedanken machen sollte, ob die von @hasenbein vorgeschlagene Abrede überhaupt dazu geeignet ist, den von ihm erwünschten Effekt zu erzielen, bevor man sich Gedanken über Vertragsauslegung, AGBs oder gar Vollstreckungsfragen macht? Egal, diese Diskussion zeigt mal wieder eindringlich, warum ich den Kls hier raten würde, Eigenbaumaßnahmen nicht vorzunehmen, sondern die aktualisierten Musterverträge abzuwarten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vereinbaren kann er es, nur nicht mit der Wirkung, die er sich davon erhofft.
Sorry aber bei einer solchen Aussage muss sogar ich den Kopf schütteln.
Natürlich wird ein von beiden Parteien unterschriebener Vertrag/Vereinbarung/Verabredung (nenne es wie Du willst) in den meisten Fällen genau die Wirkung haben, die man sich erhofft: Nämlich dass sich beide Parteien durch Akzeptanz der schriftlich fixierten Bedingungen daran halten, völlig wurscht ob das juristisch sauber ist oder nicht.

Ich kann es ja durchaus nachvollziehen, dass die Sichtweise eines Anwalts auf einen Vertrag sehr juristisch und immer das Worstcase betreffend ist. Die meisten "Verabredungen" werden jedoch eingehalten und wenn nicht, hat ein 100%ig juristisch korrekter Vertrag die "erhoffte Wirkung" auch nicht, denn die erhoffte Wirkung ist, dass regelmäßig und pünktlich gezahlt wird. Passiert das nicht, ändert ein Vertrag daran auch nichts. Mit Glück entscheidet irgend wann mal ein Gericht für einen, aber das hat dann auch nicht mehr viel mit erhoffter Wirkung zu tun (es sei denn, mann macht Verträge nur zu dem Zweck, vor Gericht zu gewinnen...).
 
Kann man so sagen. Für mich wäre es völlig irrational, wegen 1-2000 € (ich schätze das mal grob als Jahresbeitrag eines Schülers) überhaupt Anwälte oder Gerichte zu bemühen (zumal sich die Summe dann allzuschnell verdoppelt). Vertragsbruch kann immer passieren, aber wenn man sich dann nicht einigen kann (und das kann man fast immer), nutzt ein Gericht auch nichts. Man hat evtl. mal irgend wann die 1000 €, aber nen Haufen Scheissärger und schlechte Laune hinter sich, nen Schüler weniger und gute Werbung ist das auch nicht gerade.
 
Hier mal ein Beispiel für eine Prüfung der fraglichen Klausel, die im Forum wohl die meisten Gemüter bewegt hat:

"2) Bei Verhinderung oder Säumnis des Schülers bleibt der Honoraranspruch der Lehrkraft bestehen (Unterrichtsvertrag 6. Abs. 2)"

Der Musikunterrichtsvertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB), deswegen ergibt sich die Honrarforderung, wenn sich der Schüler im sog. Annahmeverzug befindet, grundsätzlich aus §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB.

Im Annahmeverzug (293 BGB) befindet sich der Schüler, wenn ein bestimmter Unterrichtstermin und Ort vereinbart wurde und der Lehrer dort wartet und der Schüler nicht kommt (§ 296 BGB). Der Lehrer kann seine Dienste nämlich nur bei Mitwirkung des Schülers leisten.

Das Problem ist hier meines Erachtens § 615 Satz 2 BGB (unten fett markiert).

Die Frage ist, ob eine AGB-Klausel, die dazu führt, dass dem Lehrer die Regelungin § 615 Satz 2 BGB nicht mehr entgegen gehalten werden kann (Inhalt etwa: "Du hättest ja Buchhaltung machen oder andere Schüler unterrichten oder Unterrichtsvorbereitungen machen können"), wirksam ist.

Das kommt meines Erachtens darauf an, ob hier z.B. eine unangemessene Benachteilung des Schülers im Sinne des § 307 BGB vorliegt (habe ich oben zitiert). Das kann man unterschiedlich sehen.

Ich habe dazu in einer Urteilsdatenbank recherchiert, auf die Schnelle aber nichts gefunden.

LG LoMo


§ 293 BGB Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

§ 296 BGB Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.


§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.


§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Spannend, wie intensiv man sich hier mit der Thematik auseinandersetzt!
Danke,
LG
BP
 
Hey Leute, ihr seid einfach KLASSE! Darf ich das einfach mal so hier in den Raum werfen?!? ! ! !

Was für mich existenziell gefährdet ist und daher mit Angst besetzt ("meine Schüler können mit mir demnächst Schlitten fahren wie sie wollen") wird langsam übersichtlicher!

Zum Einen sage ich bei meinen Unterrichtsverträgen immer: das ist eine Gesprächsgrundlage. Wer das hart spielen will hat gute Karten, aber dann ist er auch raus. Auch meine Abmeldefristen sind nicht in Beton gegossen sondern meine Planungs-Wünsche. Leute, wenn Fragen sind: ruft an! Sprecht mit mir!

Bevor ich Verträge gemacht habe SIND die Leute wirklich mit mir Schlitten gefahren. Da stehe ich im Mai bei einer Stelle vor der Tür: keiner da. Drei Geschwisterkinder... ich gehe Kaffe trinken. 30 Minuten später: immer noch keiner da - obwohl... war da nicht ein Schatten?!? naja, egal ich setze mich wieder in ein Kaffee. Muss ja die Zeit bis zur nächsten Stelle iwi überbrücken.
Abends dann rufe ich an, der Papa ist dran und legt sofort wieder auf. Ich dann am nächsten Tag wieder angerufen, die Oma. Nee, sie wüßte nichts, alles gesund, usw. Ich bin beruhigt. Nächste Woche - das gleiche Spiel. Aber jetzt mache ich Dauer-Klingeln. Wenn keiner da ist stört das ja auch keinen.
Nach 10 Minuten geht die Tür auf: was mir einfiele so unverschämt zu klingeln. Außerdem bräuchte ich nicht mehr zu kommen, die Kinder wollen nicht mehr Klavier spielen. Huch.

Also 3 Kinder weniger im Mai, Juni, Juli, August... seitdem mache ich nur noch mit Vertrag.
 
Na also, geht doch. Das sind in der Tat die Fragen, die man sich da stellen muss. Und das Ergebnis vom ganzen ist: das funktioniert so nicht. Quod errat demonstrandum. Und warum haben wir jetzt einen Riesenaufstand deswegen gemacht?
@Peter: wenn ich schreibe, daß die Absprache nicht die Wirkung hat, die sich @hasenbein erhofft, dann meine ich damit die von ihm erhoffte "Wasserdichtigkeit". Ich gehe mal davon aus, daß er damit meint, die Klausel soll dazu führen, daß der Anspruch in juristischer Hinsicht auf alle Ewigkeit gegeben und gegen jede Anfechtung gefeit ist. Und das ist eben nicht der Fall. Begründung s.o. beim werten Kollegen, wenn du eine so ausführliche brauchst. Das hat, und das habe ich schon mal gesagt, nur was mit den Rechtsfolgen zu tun, Wenn in solchen Fällen kein Streit entsteht ist es in der Tat völlig Wurst ob die Klausel wirksam, gerichtsfest oder so wasserdicht ist, daß sie einen mittleren Hurricane überstehen würde. Wo kein Kläger da bekanntlich kein Richter, da hast du schon Recht. Das war aber nicht die Frage.
 
Wo kein Kläger da bekanntlich kein Richter, da hast du schon Recht. Das war aber nicht die Frage.

Schon. Denn das Beispiel gibt leider den Leuten neue Ideen....

Ich hatte auch schon Schüler, die sich VOR den Sommerferien abgemeldet haben und NACH den Sommerferien wieder anmelden wollten. NoGo.

Und jetzt an der Musikschule gibt es keinen Weg dran vorbei, wir müssen jetzt die gegebene Einzelstunde abrechnen. Was für ein AUFWAND! Wäh. Und hinterher kontrollieren, ob die xx,45 auch gezahlt wurden, wenn nicht: reklamieren! Dann kommt im nächsten Monat das Gleiche Spiel, dann werden xy,87 bezahlt, was hinten und vorne nicht stimmt, abzüglich der Nachforderung vom letzten Mal. Was für ein Gedöne...
(aber das hat wohl den Grund des Verdachtes auf Scheinselbständigkeit oder/und Angst vor Festverträgen)
 

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