https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_2?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) Vom 16. April 2020
Da steht im wesentlichen aber das gleiche wie in BW drin.
"Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen."
"Hierzu zählen insbesondere ... Musikschulen"
Private Dienstleistungen sind da auch nicht untersagt. Wäre mal interessant zu wissen auf welcher Grundlage das Gesundheitsamt das Verbot ausgesprochen hat. Kann natürlich sein, dass in Bayern die Verordnung strenger ausgelegt wird als in BW.
"In Dienstleistungsbetrieben muss unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten."
Das würde ich dann eher dahingehen auslegen, dass Dienstleistungen weiterhin erlaubt sind.