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Pedall
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Naja, wenn das Peters-Copyright der 2. IMSLP-Version ein paar Jahre nach 1937 auf den Reprint von Kalmus / Belwin ( "now Alfred" ) übergegangen sein sollte
Hab nochmal zu Belwin und Peters nachgeschaut: Da ist kein Copyright "übergegangen".
Belwin hat nichts anderes gemacht, als was jeder darf: Sich uralte Peters-Noten beschafft, über den Kopierer gezogen und die Kopien verkauft.
Peters hat dann versucht, Belwin dies verbieten zu lassen oder wenigstens eine Lizenzgebühr herauszuschlagen. Dagegen hat Belwin geklagt und bekam vom Bundesgerichtshof 1986 in letzter Instanz recht:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1986-02-06/i-zr-98_84/
"Die Klägerin [Belwin] bietet unter anderem Noten von gemeinfreien Musikwerken an, die sie durch fotomechanischen Nachdruck der Notenausgaben der Erstverleger herstellt. Auf diese Weise hat sie auch zahlreiche Notendrucke von gemeinfreien Werken aus dem Programm der Beklagten [Peters] nachgedruckt. Dabei handelt es sich um Notendrucke, für die die Beklagte im ersten Drittel dieses Jahrhunderts die Druckplatten hatte stechen lassen und die sie seitdem vertreibt.
...
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Beklagte unbilligerweise um die Früchte ihrer Arbeit als Erstverlegerin bringe, ist in bezug auf die hier streitigen Noten nicht gerechtfertigt. Die Notenstichbilder sind im ersten Drittel dieses Jahrhunderts, also vor mehr als 50 Jahren, hergestellt worden, so daß die Beklagte einen angemessenen Zeitraum zu deren Verwertung zur Verfügung hatte. Sie hat die Noten in dieser Zeit auch vertrieben, und es ist inzwischen zumindest eine Amortisation der Herstellungskosten erfolgt.
...
Dieser lange Zeitraum ist nämlich auch mit Rücksicht darauf, daß Notendrucke meist nur allmählich abgesetzt werden und die Beklagte die hier betroffenen Noten weiterhin anbietet, als ausreichend anzusehen. Hierfür spricht vor allem, daß in den Fällen, in denen ein gesetzlich geregelter Leistungsschutz besteht, insbesondere für den ausübenden Künstler, die Herstellung von Tonträgern sowie die Herausgabe wissenschaftlicher Ausgaben, dieser Schutz wesentlich kürzer ist; er beträgt lediglich 25 bzw. 10 Jahre (§§ 82, 85, 70 UrhG). Angesichts dieser gesetzlichen Entscheidungen erscheint es trotz der Besonderheiten des Musikverlagswesens nicht gerechtfertigt, bei dem dort allein in Betracht kommenden ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz den Zeitraum für die ungestörte Auswertung von Notendrucken auf mehr als 50 Jahre und damit auf über die doppelte Frist auszudehnen..."