Kündigungsfristen

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johannes2012

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14. Apr. 2013
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Hallo,
in den Unterrichtsverträgen, auch vom Tonkünstlerverband, sind die Kündigungsfristen meistens 6 Wochen.
Ist das juristisch und "richterlich" zwingend notwendig oder kann man die Kündigungsfristen bei einem 6 monatigen Vertrag mit stillschweigender Verlängerung auch auf 2 Monate erhöhen?
Im BGB steht nix Gegenteiliges.

MfG
 
Nein, es kann eine längere Kündigungsfrist schriftlich vereinbart werden. Sie muss aber sowohl für den AN als auch für den AG gelten.
 
@samea
Woher leitest Du diese Aussage ab? Ein Unterrichtsvertrag ist ja kein Arbeitsvertrag (mit AN und AG), sondern ein Dienstvertrag mit Dauerschuldverhältnis - so zumindest meine laienhafte Einordnung.
 
Eine Unterrichtsvertrag ist ein Arbeitsvertrag. Das kann die jeder Lehrer bestätigen. Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag.

Meine Aussage leite ich vom Berufsverband ab, ich hatte bei meiner jetzigen Arbeitsstelle eine ähnliche Frage und habe diese Antwort bekommen.
 
Ich hatte mal einen Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Kündigungsfrist. Würde ich nie wieder machen.
 
Hallo,
in den Unterrichtsverträgen, auch vom Tonkünstlerverband, sind die Kündigungsfristen meistens 6 Wochen.
Ist das juristisch und "richterlich" zwingend notwendig oder kann man die Kündigungsfristen bei einem 6 monatigen Vertrag mit stillschweigender Verlängerung auch auf 2 Monate erhöhen?
Im BGB steht nix Gegenteiliges.

MfG

Ist der Vertrag unterzeichnet und wirksam geschlossen, so kann die Kündigungsfrist nur in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Eine stillschweigende Verlängerung dürfte allenfalls nur dann gehen, wenn man dem Vertragspartner ein Schreiben zukommen lässt, dass die längere Kündigungsfrist als genehmigt gilt, wenn nicht ausdrücklich binnen angemessener Frist (z.B. 2 Wochen) widersprochen wird. Beweislast für den Zugang des Schreibens liegt beim Klavierlehrer.
 
Ich habe grundsätzlich einen unbefristeten Unterrichtsvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist (die ersten zwei Monate sind Probemonate, in denen jederzeit gekündigt werden kann).

Ich schreibe diese Konditionen immer handschriftlich in den Vertrag und hoffe, dass das alles seine Richtigkeit hat. Wenn jemand nicht bezahlen würde, würde ich sowieso nie vors Gericht ziehen, deshalb ist es mir egal, ob so ein Vertrag wirklich 100% rechtskräftig ist.

Wie man gesehen hat, ist das auch unter Fachleuten schwierig und nicht immer eindeutig zu beantworten.

Ich würde den Vertrag also so ändern, wie du ihn haben willst - wenn beide unterschreiben, ist das schon mal gut. :003: Ob du eine Nichtzahlung damit gerichtlich anfechten kannst, weiß ich nicht.

Liebe Grüße

chiarina

P.S.: Ach so, die Kündigungsfrist gilt natürlich für beide Seiten.
 
Wie gesagt, im BGB steht da kein Hindernis. Nur 3 Monate zu einem bestimmten Termin ist nicht zulässig. Aber generell 3 Monate zu einem unbestimmten Termin geht immer.
Bei 2 Monate zu einem bestimmten Termin weiß man nie so genau, wie ein Richter das sieht.
Obwohl 6 Wochen oder 2 Monate nicht die Welt ist.
 
Zur Klarstellung: Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, welches eingegangen wird. Daher gilt der Grundsatz der vertragsfreiheit. Viele Lehrer arbeiten auch mit dem Prinzip der AGB
 

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