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Der DTKV informierte vor einigen Tagen seine Mitglieder:
Passau-Stuttgart - Elisabeth Herzog-Schaffner - Die vom DTKV für seine Mitglieder nutzbaren Musterunterrichtsverträge – unbefristeter Unterrichtsvertrag und Einzelstunden-Unterrichtsvertrag - bedürfen der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung bzw. die Gesetzeslage. Die Verträge können nicht mehr bestellt werden. Die Verbraucherzentrale Ba-Wü beanstandet folgende Punkte in unbefristeten – bzw. Einzelstunden-Unterrichtsverträgen:
1) § 627 BGB findet auf diesen Vertrag keine Anwendung (Unterrichtsvertrag 2.(4))
2) Bei Verhinderung oder Säumnis des Schülers bleibt der Honoraranspruch der Lehrkraft bestehen (Unterrichtsvertrag 6. Abs. 2)
3) Bei Erkrankung der Lehrkraft oder des Schülers endet die Verpflichtung zur Honorarzahlung nach einer Krankheitsdauer von 6 Wochen (Unterrichtsvertrag 6. Abs. 2)
4) Der Schüler darf sich an öffentlichen Aufführungen nur nach vorheriger Zustimmung der Lehrkraft beteiligen (Unterrichtsvertrag 9.; Einzelstunden-Unterrichtsvertrag 7.)
5) Nebenabreden bedürfen der Schriftform (Unterrichtsvertrag 10.; Einzelstunden-Unterrichtsvertrag 10.)
Da der DTKV seine Mitglieder immer mit rechtlich zuverlässigen Vertragsmustern versorgen möchte, dürfen ab sofort keine Neuverträge mehr mit Schülern/Schülereltern mit den genannten Vertragsmustern abgeschlossen werden. Bei abgeschlossenen Vertragsverhältnissen dürfen sich die Vertragsgeber nicht mehr auf diese Klauseln berufen.
Wir bitten um etwas Geduld und wir werden Sie informieren, sobald die aktualisierten Verträge bestellt werden können.
Siehe auch: http://dtkv.net/ORG/nachrichten/verband-intern.html
Anfragen von Mitgliedern bitte direkt an die Bundesgeschäftsstelle weiterleiten.
Passau-Stuttgart - Elisabeth Herzog-Schaffner - Die vom DTKV für seine Mitglieder nutzbaren Musterunterrichtsverträge – unbefristeter Unterrichtsvertrag und Einzelstunden-Unterrichtsvertrag - bedürfen der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung bzw. die Gesetzeslage. Die Verträge können nicht mehr bestellt werden. Die Verbraucherzentrale Ba-Wü beanstandet folgende Punkte in unbefristeten – bzw. Einzelstunden-Unterrichtsverträgen:
1) § 627 BGB findet auf diesen Vertrag keine Anwendung (Unterrichtsvertrag 2.(4))
2) Bei Verhinderung oder Säumnis des Schülers bleibt der Honoraranspruch der Lehrkraft bestehen (Unterrichtsvertrag 6. Abs. 2)
3) Bei Erkrankung der Lehrkraft oder des Schülers endet die Verpflichtung zur Honorarzahlung nach einer Krankheitsdauer von 6 Wochen (Unterrichtsvertrag 6. Abs. 2)
4) Der Schüler darf sich an öffentlichen Aufführungen nur nach vorheriger Zustimmung der Lehrkraft beteiligen (Unterrichtsvertrag 9.; Einzelstunden-Unterrichtsvertrag 7.)
5) Nebenabreden bedürfen der Schriftform (Unterrichtsvertrag 10.; Einzelstunden-Unterrichtsvertrag 10.)
Da der DTKV seine Mitglieder immer mit rechtlich zuverlässigen Vertragsmustern versorgen möchte, dürfen ab sofort keine Neuverträge mehr mit Schülern/Schülereltern mit den genannten Vertragsmustern abgeschlossen werden. Bei abgeschlossenen Vertragsverhältnissen dürfen sich die Vertragsgeber nicht mehr auf diese Klauseln berufen.
Wir bitten um etwas Geduld und wir werden Sie informieren, sobald die aktualisierten Verträge bestellt werden können.
Siehe auch: http://dtkv.net/ORG/nachrichten/verband-intern.html
Anfragen von Mitgliedern bitte direkt an die Bundesgeschäftsstelle weiterleiten.