
Faulenzer
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Nachtrag: auch wenn YouTube + GEMA sich einigen konnten, so heißt es noch lange nicht, das Urheberschutzgesetz zu mißachten *schmunzel*
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Ohne Genehmigung des Rechteinhabers darfst du bei YouTube nichts hochladen. Gelistet oder nicht ist egal.Ich habe vor, die Aufnahmen meiner Schülerkonzerte bei youtube hochzuladen, damit die jeweiligen Schüler sie sehen oder herunterladen können. Da wahrscheinlich nicht jeder ein Konto bei youtube hat, müsste ich sie als Nicht gelistet einstellen und einen Link persönlich an jeden verschicken. Was ist denn nun mit der Musik der Komponisten, die noch nicht lange tot sind oder sogar noch leben? Die Verbreitung würde zwar im privaten Kreis passieren, könnte aber theoretisch durch Weitergabe des Links auch an mir unbekannte Dritte erfolgen. Habe ich mit der Option Nicht gelistet grundsätzlich ein Problem bei nicht gemeinfreier Musik?
Das war sie auch schon vorher nicht. Es ist schlicht nicht erlaubt. Auch mit der neuen Vergütungsvereinbarung nicht.Das Einstellen von urheberrechtlich relevantem Musik Material ist ab sofort keine rechtliche Grauzone mehr.
GEMA-Mitglieder können jetzt ihren eigenen Kram hochladen. Du darfst weiterhin keine fremden Werke veröffentlichen.Man muss also kein schlechtes Gewissen mehr haben.
Das verwirrt mich jetzt. Mißachte ich das Gesetz oder nicht, wenn ich das selbst aufgenommene Video hochlade, auf dem zwar u.a. moderne Musik gespielt wird, ich das Video aber nur einem privaten Kreis zur Verfügung stelle? (nicht gelistet)Nachtrag: auch wenn YouTube + GEMA sich einigen konnten, so heißt es noch lange nicht, das Urheberschutzgesetz zu mißachten *schmunzel*
Wenn du sichergehen willst, fertigst du davon am besten erst gar keine Aufnahmen an.Das verwirrt mich jetzt. Mißachte ich das Gesetz oder nicht, wenn ich das selbst aufgenommene Video hochlade, auf dem zwar u.a. moderne Musik gespielt wird
Das ist FALSCH. Das "Hochladen" ist keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts. Das "Veröffentlichen" geschieht erst durch den Dienst Betreiber beim Abruf durch den Browser. Deshalb ist auch YouTube in der Vergütungspflicht und nicht der Uploader. Es ändert sich auch nichts dadurch, dass der Uploader im Normalfall ausdrücklich WILL, dass es veröffentlicht wird.Ohne Genehmigung des Rechteinhabers darfst du bei YouTube nichts hochladen.
Es ist eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts. Und das Recht dazu hat nur der Rechteinhaber. Nicht ohne Grund wird, wer im Internet fremdes geistigen Eigentum irgendwo hochlädt, dafür abgemahnt.Das ist FALSCH. Das "Hochladen" ist keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts.
Stimmt, Aufnahmegerät und Speichermedien werden dafür ja mit einer Gebühr belegt.Ist ja auch, daher zahle ich für die Schülerkonzerte Gebühren an die Gema. Das Aufnehmen dabei für private Zwecke stellt wohl kein Problem dar (wie ein Mitschnitt zum Privatgebrauch).
Für geschützte Werke der Moderne sind erlaubte Vervielfältigungshandlungen im § 53 (Privatkopie) aufgeführt. Das Hochladen zu YouTube ist dabei grundsätzlich nicht erlaubt. Nur wer selbst alle Rechte an einer Interpretation hält, weil er eigene oder gemeinfreie Kompositionen spielt und außerdem nicht GEMA-Mitglied ist, darf mit seinen Aufnahmen tun und lassen, was er will.Es ging aber um die Möglichkeit, einem eingeschränkten und überschaubarem Personenkreis die Aufnahmen zugänglich zu machen. Anscheinend nicht, ohne auf der sicheren Seite zu sein.
Wie auch Kopierer, Drucker und Scanner, unabhängig davon, ob ich damit urheberrechtlich relevantes Material vervielfältige oder nicht. Ich werde also pauschal und im Voraus beschuldigt und dafür bestraft, dass ich in Zukunft eventuell urheberrechtlich relevantes Material vervielfältigen KÖNNTE, wofür sich die Verwertungsgesellschaften vom Gesetzgeber ebenso pauschal und im Voraus entschädigen lassen. Dass das eine völlige Verdrehung des Rechtsempfindens ist, müssen wir hier sicher nicht diskutieren. Rechtsempfinden und Gesetzeslage gehen ja leider nicht immer gut zusammen.Stimmt, Aufnahmegerät und Speichermedien werden dafür ja mit einer Gebühr belegt.
Der §53 ist lange vor Erfindung von YouTube oder Cloud Speicher definiert worden. Genau deshalb ist er auch immer wieder in der Diskussion. Je nach Interpretation ist der Upload (nicht die Wiedergabe) in YouTube dem Speichern auf der eigenen Fesplatte oder der Verwendung eines Cloud-Backups gleichwertig. Auf einer Festplatte übrigens, für die sich die Rechteverwerter bereits pauschal eine Abgeltung der möglichen Urheberrechte durch §53 verrechnen ließen.Für geschützte Werke der Moderne sind erlaubte Vervielfältigungshandlungen im § 53 (Privatkopie) aufgeführt. Das Hochladen zu YouTube ist dabei grundsätzlich nicht erlaubt.
(13) Darf ich eigene Coverversionen hochladen?
...
Soweit bekannt, kann das Hochladen eigener Eins-zu-eins-Einspielungen aus dem GEMA-Repertoire auch durch den Vertrag mit Youtube gedeckt sein. Voraussetzung ist, dass die GEMA über alle dabei betroffenen Rechte verfügt. Nach GEMA-Aussage sind die „öffentliche Wiedergabe“, die „öffentliche Zugänglichmachung“ und Vervielfältigungen bestehender Werke vom Vertrag mit Youtube umfasst.
Ja. Und dieser Rechteinhaber bzw. dessen Vertreter in dieser Beziehung ist in der Regel bis auf wenige Ausnahmen eben diese GEMA (bzw. in Österreich die AKM). Für die von ihr vertretenen Kunstschaffenden und stellvertretend für die, die bei ausländischen Rechteverwertern unter Vertrag sind.ändert nichts daran daß du es dort weiterhin nicht hochladen darfst, ohne dir vorher die explizite Genehmigung einzuholen. Und zwar vom Rechteinhaber, nicht von Google und nicht von iRights.info.
Nach Standpunkt der GEMA ist eben YouTube für die Lizensierung (=explizite Genehmigung) verantwortlich und nicht der Uploader. Das halte ich durchaus für juristisch relevant und ich würde diese von der GEMA vertretene Ansicht auch im Streitfall als "durch den Rechtsvertreter pauschal genehmigte Upload Berechtigung" (für alle unter die Vertretungshoheit der GEMA fallenden Titel = praktisch alle) interpretieren.Zitat von GEMA:Weiterhin bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen YouTube und der GEMA darüber, ob YouTube oder die Uploader für die Lizenzierung der genutzten Musikwerke verantwortlich sind.
Das schließt nicht das Vorhandensein dieser Grauzone und die sich daraus ergebende differenzierte Umsetzung der Rechtsprechung aus.s ist in der einschlägigen Rechtsprechung längst glasklar geklärt, wo die private Nutzung endet, was man wo hochladen darf und was nicht: Bei YouTube veröffentlichen fällt da nicht darunter.