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(1)
In einem Arbeitsverhältnis (um ein solches geht es doch wohl) besteht nach ständiger Rechtsprechung ein Wettbewerbsverbot. Das heißt, einem Arbeitnehmer ist während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. (...)
(2)
Eine Klausel, wonach die Schüler nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht übernommen werden dürfen, wäre nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig, d.h. wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, als Entschädigung monatlich die Hälfte des bisherigen Gehaltes weiterzuzahlen.
Liebe Nuri,
das ist interessant, denn es wirft Fragen auf:
(1)
z.B. eine Aldi-Kassiererin dürfte demzufolge nicht am selben Ort einen Nebenjob bei Lidl annehmen?
oder dürfte ein fest angestellter Klavierlehrer, dessen Arbeitgeber keinen Cembalo- oder Theorieunterricht anbietet, im selben Ort nicht Cembalo und Theorie unterrichten?
oder der schlecht bezahlte Streifenpolizist, der wochenends bei einer Securityfirma tätig ist?
Mir stellt sich die Frage, ob da die Konkurrenztätigkeit wirklich fest definiert vorliegt.
(2)
so weit mir bekannt, gibt es in diesem Bereich zwei Verhältnisse: einmal das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sodann aber auch das zwischen Schüler (Kunde) und Anbieter (in diesem Fall der Arbeitgeber). Sofern ein Arbeitsverhältnis sowie ein Unterrichtsvertrag beendet sind, kann der ehemalige Arbeitgeber, der zugleich der ehemalige Vertragspartner ist, weder auf seinen ehemaligen Arbeitnehmer noch auf seinen ehemaligen Kunden Einfluß nehmen. Salopp gesagt: die beiden "Ehemaligen" können machen, was sie wollen.
Aber zurück zu diesem Arbeitsverhältnis: oft genug reicht eine Festanstellung an einer (privaten) Musikschule nicht gerade für ein üppiges Leben... Sollten in diesem Bereich tatsächlich Regeln gelten, welche es dem Arbeitnehmer erschweren, sich zu finanzieren?
Gibt es da eigentlich Unterschiede zwischen den Bundesländern?
herzliche Grüße,
Rolf