KL-Verträge / Kündigungsklausel

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walter1304

Guest
Hallo zusammen,

mein Klavierlehrer verlässt Ende des Sommers die private Musikschule, an der er mich unterrichtet. Ich würde gerne weiterhin bei ihm Unterricht nehmen. Er unterrichtet auch privat, es ist ihm allerdings durch eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag untersagt, Ex-Schüler der Musikschule zu unterrichten (Frist: bis 1 Jahr nach Ausscheiden). Den genauen Wortlaut kenne ich nicht. Ich frage mal die Spezialisten hier: Sind solche Klauseln grundsätzlich und arbeitsrechtlich überhaupt verbindlich und zulässig? Wettbewerbsverbot aus Arbeitsverträgen der freien Wirtschaft kennt man ja, und die sind ja durchaus erlaubt. Hat jemand Erfahrung damit? Ich werde zunächst versuchen mit dem Chef der Schule eine einvernehmliche Lösung zu finden. Mal schauen....
 
Solche Klauseln sind möglich und können - sofern keine vertraglichen Fehler gemacht wurden - auch verbindlich sein. Allerdings muss die Musikschule dem Klavierlehrer dann für dieses Jahr eine Karenzentschädigung zahlen. Sowas ist bei Führungspositionen in der Wirtschaft gang und gäbe - bei Musikschulen kann ich mir das ehrlich gesagt nicht vorstellen. Einen Schüler zu verlieren ist für die Musikschule doch um Größenordnungen billiger als ein solches Wettbewerbsverbot. Die Mindestentschädigung beträgt nämlich die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehaltes (§ 74 HGB), in vielen Fällen muss das komplette Gehalt inkl. aller Nebenleistungen weiter gezahlt werden.

Wenn die Klausel so tatsächlich im Vertrag steht, hat dein Klavierlehrer eigentlich das große Los gezogen - die Musikschule muss ihn nämlich weiter bezahlen, ohne dass er dafür arbeitet.
 
@jk82 : Das HGB ist hier nicht anwendbar, schon deshalb weil die Musikschule kein Kaufmann ist.

Dir ist aber schon klar, dass das HGB nicht nur für Kaufleute i.S.d. Gesetzes gilt, sondern für jede Art von Gewerbebetrieb, oder? Notfalls lies noch mal nach: §1 Abs. 2 HGB

Selbstverständlich findet das HGB in diesem Fall Anwendung - wäre das nicht so, müsste beispielsweise eine Musikschule auch keine Bücher führen.

Dass die Klausel zulässig ist, ist klar. Und aus dem hier anwendbaren(!) § 74 HGB geht ebenso klar hervor, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, ...

Zitat von §74 Abs. 2 HGB:
... wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Falls diese Klausel also tatsächlich im Arbeitsvertrag steht, ist das für den Klavierlehrer nur von Vorteil und für den Musikschulbetreiber ein gewaltiger Schuss in den Ofen.
 

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